Kapitalstrafrecht

Unter Kapitalstrafrecht versteht man Straftaten, die mit einer besonders hohen, schweren Strafe geahndet werden. In Deutschland ist dies in der Regel die lebenslange Freiheitsstrafe. Zum Kapitalstrafrecht zählen Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Schwangerschaftsabbruch, Aussetzung, Körperverletzung mit Todesfolge und die fahrlässige Tötung.

Eine Mandatierung im Falle eines Kapitalverbrechens setzt eine besonders intensive und engagierte Verteidigung des Strafverteidigers voraus. In der Regel befinden sich die Mandanten in Haft und haben neben dem strafrechtlichen Vorwurf mit allerlei privaten Zerwürfnissen und Schuldzuweisungen zu kämpfen. Gleich ob der Vorwurf berechtigt oder unberechtigt ist, gleich welche Umstände zur vermeidlichen Tat geführt haben- eine Anklage wegen eines Kapitalverbrechens hat immer schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten. Bei Verteidigungen in Tötungssachen ist der Verteidiger im besonderen Maße gefordert der Berichterstattung durch die Presse entgegenzuwirken, bzw. eine einseitige negative Berichterstattung zu verhindern. Durch die einseitige Berichterstattung durch die Medien kann schnell einen schlechten Eindruck über die Person den Angeklagten hervorrufen.

Um in dieser belastenden Situation erfolgreich arbeiten zu können ist ein gutes Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger unerlässlich. Der Verteidiger muss sich in die Lage das Angeklagte versetzen könne um nachvollziehen zu können, was zu der Tat geführt hat und wie die Tat juristisch einzuordnen ist. Innerhalb der Tötungsvorschriften gibt es eine Vielzahl an Varianten, die es auszusondern gilt.  Unerlässlich ist hierfür- wie in allen strafrechtlichen Mandaten, ein sorgfältiges und intensives Aktenstudium. Der Strafverteidiger muss frühzeitige etwaige Gutachten beantragen und geeignete Maßnahmen zur Verteidigung ergreifen.

Für Verwirrung sorgt oft die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag. Fragt man juristische Laien worin sich die beiden Delikte unterscheiden, so wird meist geantwortet, dass Mord vorsätzlich oder absichtlich und Totschlag „aus Versehen“ sei. Diese Interpretation der beiden Tötungsdelikte ist absolut falsch.

Totschlag (§ 212 StGB) stellt als Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung den Normalfall dar. Mord (§ 211 StGB) ist die Qualifizierung des Grunddelikts. Für einen Mord ist es erforderlich, dass besondere objektive oder subjektive Mordmerkmale zur Tötung hinzutreten. Nach dem Gesetz ist Mörder derjenige, der aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Bei der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) liegt objektiv ein Totschlag vor, jedoch tritt hier der Umstand hinzu, dass der Täter mit seiner Handlung dem Wunsch des Getöteten nach Beendigung des Lebens gefolgt ist. Von diesem Tatbestand sind im besonderen Maße Ärzte, Pflegepersonal und nahe Angehörige betroffen. Während die aktive Sterbehilfe bestraft wird, ist der Fall bei der passiven Sterbehilfe deutlich schwieriger zu bewerten. Passive Sterbehilfe ist das Nichtergreifen oder Nichtfortführen lebenserhaltender Maßnahmen aus ethischen, medizinischen und humanitären Gründen.

Im Bereich der Tötung auf Verlangen ist ein besonders sensibles und behutsames Vorgehen des Strafverteidigers von Nöten.

Unter einer Aussetzung versteht man eine Situation, in der der Täter einen Menschen in  eine hilflose Lage versetzt oder in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

Besonders schwer wiegt dabei, wenn der Täter die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

Bei der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) muss der Täter aus subjektiver und objektiver Sich die erforderliche Sorgfalt nach den konkreten Umständen und nach der subjektiven Einsichtsfähigkeit außer Acht gelassen haben um den möglichen Taterfolg zu verhindern.

Menschliches Leben beginnt erst mit den Eröffnungswehen bei der Geburt. Erst ab hier ist der Embryo von den oben genannten Tötungsvorschriften geschützt. Damit es zu keiner Strafbarkeitslücke kommt hat der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 StGB ff) eingeführt. Objekt der Tat ist die lebende Frucht im Mutterleib nach der Nidation (Einnistung des Eis).

Als sogenannte Abbruchshandlung gilt hierbei jede Einwirkung auf die schwangere Frau oder auf die Leibesfrucht, die dazu führt, dass die lebende Frucht im Mutterleib beeinträchtigt wird und in nicht lebensfähigem Zustand oder einem Absterben der noch lebenden Leibesfrucht endet. In den einzelnen zum Schwangerschaftsabbruch geschaffenen Vorschriften wird mit aufgenommen, wer als Täter in Betracht kommt. Hieraus ergibt sich, dass der befugte Abbruch (z.B. durch einen Arzt) einer Schwangerschaft, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen und unter entsprechenden medizinischen Bedingungen, zulässig und nicht strafbewehrt ist.

Strafverteidiger Berlin - Kapitalstrafrecht ist eine Internetseite von Rechtsanwalt Florian Schoenrock.