Computerstrafrecht und Internetstrafrecht

Das Computer- und Internetstrafrecht ist kein klar abzugrenzender Bereich. Es weist zahlreiche Schnittstellen zu anderen strafrechtlich relevanten Gebieten auf, zum Beispiel dem Urheber-, Marken- und Datenschutzrecht. Kerngebiet des Computerstrafrechts ist aber das Strafrecht mit den Normen des StGB. Das Internet bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten die in der Realität zu genüge bekannten Delikte online aufzuführen- zum Beispiel beim Betrug. Ein großer Teilbereich stellt aber auch das sogenannte Filesharing dar, bei dem der Täter urheberrechtlich geschützte Werke anderen Usern im Internet zugänglich macht.

Ein großes Problem, das aus der Eigenart des Internets entsteht, ist die Anwendbarkeit nationalen Rechts auf Taten, die über das Internet überall auf der Welt begangen werden können.
Eine Inlandstat ist beispielsweise dann gegeben Provider oder Online-Dienst seinen Sitz in Deutschland hat und von hier aus strafbare Informationen in das Internet gelangen, gleich ob diese auf deutsche oder ausländische Server gespielt werden.
Ebenso liegt eine Inlandstat vor, wenn ein User von Deutschland aus strafbare Inhalte von einem ausländischen Server herunterlädt. Zudem kann deutsches Strafrecht zur Anwendung kommen, wenn der Täter in Deutschland tätig wurde, oder der Erfolg in Deutschland eingetreten ist.

Zu den typischen Computerstraftaten zählen:

Das Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB bestraft einen unberechtigten Zugriff auf besonders gesicherte Daten. Eine solche Straftat liegt zum Beispiel im Fall des Ausspähens durch zuvor installierte Spionageprogramme (Trojaner) vor. Auf diesem Weg können Passwörter und PINs ausgespäht und anschließend missbraucht werden.

Beim Computerbetrug gemäß § 263a StGB wird im besonderen Maße die technischen Entwicklungen der letzten Jahre deutlich. Einem Betrug inhärent ist es, dass ein andere Mensch getäuscht wird und anschließend über Vermögen verfügt. Da eine Machine über kein Bewusstsein verfügt kann diese auch nicht getäuscht werden. So kam es zu Strafbarkeitslücken, die in den 1980er Jahren geschlossen wurde. Die Strafnorm des Computerbetruges reicht von der ungewollten Einwahl über teure Verbindungsnummern in das Internet mittels eines heimlich installierten Dialers (bei den heutigen DSL- Verbindungen eher unüblich), bis hin zum Bankautomatenmissbrauch.

Durch die Strafvorschriften zur Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270 StGB) wird die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, soweit er im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen steht geschützt.

Der Straftatbestand der Datenveränderung gemäß § 303a StGB ist das Pendant zur Sachbeschädigung. Bestraft wird die Löschung, das Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verändern von Daten. Ebenfalls zur Sachbeschädigung zählt die Computersabotage gemäß § 303 StGB.

Zu den Straftaten, die das Internet als Verbreitungskanal nutzen gehören:

Die Volksverhetzung und Gewaltdarstellung gemäß §§ 130 f StGB
Die Verbreitung pornografischer Schriften gemäß §§ 184 ff. StGB
Die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202c StGB
Phishing und Pharming

Als Strafverteidiger in Berlin mit dem Arbeitsbereich Computerstrafrecht bin ich im Umgang mit den gängigen Fachbegriffen und Abläufen vertraut. Die Kenntnis der Materie resultiert aus meiner eigenen Affinität zu Computern und dem Internet. Gerne berate und vertrete ich Sie bei allen hierzu auftretenden Problemen und Fragen.

Strafverteidiger Berlin - Comouterstrafrecht und Internetstrafrecht ist eine Internetseite von Rechtsanwalt Florian Schoenrock.

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